Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) – Zeitablauf nutzen!

Wer einer Straftat verdächtigt wird, die im Falle einer Verurteilung dazu führen könnte, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, dessen Fahrerlaubnis kann schon im Verlauf des Ermittlungsverfahrens vorläufig entzogen werden. Der Führerschein wird in diesen Fällen sichergestellt. Fahren darf man vorerst nicht mehr. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass ein potentiell gefährlicher Fahrer weiter am Straßenverkehr teilnimmt. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, wie sich Betroffene erfolgreich zur Wehr setzen können. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er betreibt eine Kanzlei mit Standorten in Berlin und Cottbus.

In der Rechtsprechung zeichnet sich die Tendenz ab, wonach die Fahrerlaubnis in jedem Zeitpunkt bis zum rechtskräftigen Urteil vorläufig entzogen werden kann. So kann es vorkommen, dass der Beschuldigte während des gesamten Ermittlungsverfahren noch fährt – dies auch beanstandungsfrei – und die vorläufige Entziehung mit Zustellung der Anklageschrift oder gar mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt.

Das Landgericht Görlitz hat in einer bemerkenswerten Entscheidung (Beschluss vom 8. September 2017, Az. 13 Qs 148/17) dargelegt, was jedem Laien selbstverständlich erscheint, aber trotzdem eine erfreuliche Ausnahme in der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt jedoch als strafprozessuale Zwangsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorläufige Zwangsmaßnahme durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO soll ermöglichen, die Allgemeinheit vor Gefahren durch einen ungeeigneten Kraftfahrer schon vor dem rechtskräftigen Urteil zu schützen. Seit Tatbegehung am 31. Juli 2016 bis zum Erlass des Beschlusses nach § 111a StPO am 10. Juli 2017 ist nahezu ein Jahr vergangen. Der Sinn und Zweck der beantragten und erlassenen Maßnahme kann jedoch nach diesem Zeitablauf nicht mehr angenommen werden bzw. ist nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht mehr gerechtfertigt.“

Wenn die Polizei den Führerschein sicherstellt und einen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis überreicht, sollte umgehend ein im Strafrecht – idealerweise im Verkehrsstrafrecht – spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser wird Beschwerde gegen die Maßnahme einlegen, Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nicht nur der bloße Zeitablauf zwischen Tatbegehung und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis ist hierbei entscheidend, sondern auch die Gründe für diesen Zeitablauf, etwa Untätigkeit der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts. Diese Gründe können nur im Wege der Akteneinsicht festgestellt werden – und nur der Verteidiger erhält vollständige Akteneinsicht.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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