Insolvenzantragspflicht weiter ausgesetzt – strafrechtliche Konsequenzen beachten!

Als Reaktion auf die Covid19-Pandemie und die mit ihr einhergehenden Einschränkungen des Privat- und Wirtschftslebens ist die Pflicht zur Stellung von Insolvenzanträgen ausgesetzt worden. Nach allgemeiner Auffassung bedeutet dies, dass Unternehmen, die eigentlich „pleite“ sind, einfach weiter betrieben werden dürfen, d. h. auch weiter Schulden machen können und offene Rechnungen nicht bezahlen müssen. Experten warnten schon bei Einführung dieser Regelung im März 2020: Ein gefährlicher Kreislauf entsteht, der immer mehr Unternehmen in seinen Sog ziehen kann. Aus der Perspektive des Strafrechts wurde in den Medien recht pauschal verlautbart, man könne sich als Betroffener derzeit „nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen“. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, welche strafrechtlichen Konsequenzen tatsächlich drohen. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er betreibt eine Kanzlei mit Zweigstellen in Berlin und Cottbus. Als Strafverteidiger ist er bundesweit tätig.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – nur mit Einschränkungen!

Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2020 – gilt für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn im Unterschied zu zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können demgegenüber ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sind diese Unternehmen nicht in die Verlängerung einbezogen.

Aussetzung gilt nicht bei Zahlungsunfähigkeit

Das bedeutet: Wer schon zahlungsunfähig ist – d. h. wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) – muss nach Maßgabe des Insolvenzrechts auch nach aktueller Rechtslage einen Insolvenzantrag stellen. Er darf auf keinen Fall einfach weiter Waren auf Zahlungsziel einkaufen oder anderweitig Geschäftspartner zu Vertragsschlüssen veranlassen. Neben der sonst drohenden Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung stehen hier auch schnell die Tatvorwürfe des Eingehungsbetruges oder des Bankrotts im Raum. Verurteilungen wegen solcher Delikte haben meist die Annahme der Unzuverlässigkeit und die Untersagung des Gewerbes zur Folge – eine Sanierung (ggf. auch nach Maßgabe eines Insolvenzplans) ist für Betroffene dann für mehrere Jahre nicht mehr möglich.

Vorsicht bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

Fassen wir kurz zusammen: Insolvenz muss ein Unternehmen anmelden, das überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Der Antrag ist spätestens 3 Wochen ab Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Für den Fall der Überschuldung ist diese Pflicht bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Vielen ist bekannt, dass die Straftat der Insolvenzverschleppung nur durch die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person (GmbH, AG etc.) begangen werden kann. Doch Vorsicht: Privatpersonen – und hierzu zählen auch die Gesellschafter einer GbR oder Einzelunternehmer, Selbständige, Freiberufler etc. – gefährden eine angestrebte Restschuldbefreiung, wenn sie…

…trotz Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren verzögern (z.B. nicht gar beantragen) und dadurch im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

Denn gemäß § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO können Gläubiger in diesem Fall beantragen, dass eine Restschuldbefreiung versagt wird. Damit verlieren die Betroffenen die Chance auf Schuldenfreiheit nach 3 Jahren. Im Übrigen bestehen natürlich auch für Privatpersonen wie Freiberufler etc. Strafbarkeitsrisiken wegen Bankrotts oder Betruges, wenn sie trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellen und weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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