Ich suche einen Anwalt für die Berufung oder die Revision gegen ein Urteil

Wer vor dem Strafrichter, dem Schöffengericht oder einer Strafkammer am Landgericht stand und dort nicht freigesprochen wurde, erwägt häufig, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Oft hält der Verurteilte seinen bisherigen Verteidiger für den Schuldigen an dem vermeintlich falschen Urteil. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Maik Bunzel, unter welchen Umständen sich ein Wechsel des Verteidigers lohnt und welche Vorstellungen hierbei für die „nächste Runde“ realistisch sind. Dr. Bunzel betreibt eine im Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Cottbus und Berlin. Als Strafverteidiger ist er im gesamten Bundesgebiet tätig.

Berufung oder Revision?

Wurde der Betroffene von einem Amtsgericht – also beim Strafrichter oder Schöffengericht – verurteilt, kann innerhalb einer Woche ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden. Mögliche Rechtsmittel sind hierbei die Berufung und die Sprungrevision („Sprung“ deshalb, weil die Berufungsinstanz ausgelassen wird). Der Unterschied: In der Berufung findet eine weitere Tatsacheninstanz statt. Es wird erneut vor Gericht verhandelt, es werden Zeugen vernommen und der Sachverhalt wird noch einmal komplett aufgerollt. Bei der Revision prüft das zuständige Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler. Es kommt nur sehr selten überhaupt zu einer Revisionshauptverhandlung. Eine Beweisaufnahme erfolgt nicht mehr.

Stammt die Verurteilung in erster Instanz vom Landgericht, gibt es keine Berufung. Hier kann nur Revision gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt werden.

Der alte Verteidiger hat alles falsch gemacht!“

Nicht selten erhofft sich der Verurteilte, dass ein bislang vermeintlich falsches Verteidigerverhalten oder auch die komplette Untätigkeit des Verteidigers in der nächsten Instanz ausgeglichen werden kann. Diese Hoffnung ist nicht immer berechtigt. Gibt es die Möglichkeit einer Berufung, kann hier zwar der neue Verteidiger ggf. Beweisanträge stellen, Zeugen geschickt befragen und in sonstiger Weise auf den Verlauf der Verhandlung Einfluss nehmen. Allerdings können nachteilige Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht – vielleicht sogar unvollständig oder gar fehlerhaft – protokolliert worden sein. Diese Aussagen wird das Gericht oder der Staatsanwalt dem jeweiligen Zeugen in der „zweiten Runde“ mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhalten. Aus der Welt zu schaffen sind sie deshalb meist nicht. Dennoch kann eine aktive und konfrontative Verteidigung Gerichte zu gegebener Zeit immer wieder davon überzeugen, ein Rechtsgespräch zu führen und eine Verkürzung des Verfahrens zugunsten des Mandanten herbeizuführen. Diese Möglichkeit lassen passive Verteidiger fast immer ungenutzt.

Weitaus schwieriger hat es der neue Verteidiger in der Revision: Hier kann einerseits mit der Sachrüge vorgetragen werden, das Urteil verstoße gegen sachliches Recht, das Gericht habe also Rechtsnormen falsch angewendet oder zu bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes nicht hinreichend Beweis erhoben. Ob eine solche Rüge Erfolg haben kann, ist jedoch erst überprüfbar, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Verteidiger für die Begründung der Revision aber nur noch einen Monat Zeit. Hat dieser Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst miterlebt und kann er nicht auf aussagekräftige Mitschriften seines Vorgängers zurückgreifen, ist eine sinnvolle Vorarbeit kaum möglich.

Andererseits kann in der Revision mit Verfahrensrügen beanstandet werden, dass das Gericht prozessrechtliche Vorschriften verletzt hat. Verfahrensrügen müssen in den allermeisten Fällen aber in der Hauptverhandlung vorbereitet werden, nämlich durch Anträge und sonstige Erklärungen zu streng vorgeschriebenen Zeitpunkten und nach strikten formellen Vorgaben. Verteidigern, die selten beim Landgericht auftreten, sind derlei Verteidigungsaktivitäten „mit Blick auf die Revision“ leider oft völlig unbekannt. Besonders ärgerlich ist es, wenn ein gutwilliger Kollege hierüber in der Hauptverhandlung sogar Mitschriften angefertigt, den entscheidenden Verwertungswiderspruch oder Antrag auf Entscheidung des Gerichts aber nicht angebracht hat. Die Revision kann auf den jeweiligen Rechtsverstoß dann nicht gestützt werden.

Trotz dieser Einschränkungen gilt, dass – insbesondere in der Revision – oft die letzte Chance des Verurteilten liegt, eine langjährige Freiheitsstrafe abzuwenden oder durch eine Zurückverweisung und Neuverhandlung zumindest solche Aspekte erstmalig vorzubringen, die künftig in der Strafvollstreckung von Vorteil sind. Zu nennen wären hier etwa Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und die damit häufig verbundenen Möglichkeiten, einen Teil der Strafe für eine Therapie zu nutzen. Auch gegen Entscheidungen über die Einziehung von Wertersatz – die neben der eigentlichen Strafe oft den wirtschaftlichen Ruin des Verurteilten zur Folge haben – kann hier letztmalig vorgegangen werden.

Was kostet der neue Verteidiger?

Doch mit welchen Kosten müssen Angehörige und Betroffene rechnen, soll der Verteidiger im laufenden Hauptverfahren gewechselt werden? Hier bestehen große Unterschiede zwischen den Strafverteidigern. Im Grundsatz gilt jedoch: Eine Berufungshauptverhandlung kann, was den Zeitaufwand und die einzelnen Arbeitsschritte betrifft, ähnlich vorbereitet werden wie die Hauptverhandlung in der ersten Instanz. Die Kosten liegen daher in einem vergleichbaren Rahmen, natürlich abhängig von der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage vor Gericht, die mit zunehmender Verteidigeraktivität erheblich steigen kann. War in der ersten Instanz ein Pflichtverteidiger tätig und liegen die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel vor, wird der neue Verteidiger in geeigneten Fällen bereit sein, das Mandat seinerseits als Pflichtverteidiger fortzuführen. 

Anders verhält es sich in der Revision. Für die Tätigkeit im Revisionsverfahren erhält ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger ca. 500 Euro netto. Bei durchschnittlichen Stundensätzen zwischen 250 und 750 Euro ist klar, dass für diesen Preis keine aussichtsreiche Revisionsbegründung gefertigt werden kann, insbesondere dann nicht, wenn der Verteidiger bis zu diesem Zeitpunkt weder die Verfahrensakten kennt noch die Verhandlung miterlebt hat. Allein das Lesen des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls kann – je nach Dauer der Hauptverhandlung – einige Stunden oder gar mehrere Tage dauern.

Sodann müssen das Urteil auf Rechtsfehler durchforstet, die einschlägige Rechtsprechung des zuständigen Senats am Bundesgerichtshof recherchiert, die Anforderungen an den Vortrag der jeweiligen Rüge überprüft und schließlich die Revisionsbegründung abgefasst werden. Fast immer muss auch ein im Revisionsrecht versierter Strafverteidiger während der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist täglich einige Stunden an der Revision arbeiten. Preise zwischen 5.000 Euro und 20.000 Euro für die Verteidigung im Revisionsverfahren sind daher nicht ungewöhnlich. In Umfangsverfahren können die Kosten auch im mittleren und oberen fünfstelligen Bereich liegen. Der Staat hilft dem Verurteilten an dieser Stelle nicht. Oft müssen deshalb auch Reserven aus dem Freundes- und Familienkreis aufgewandt werden.

Fazit

Wer diesen Beitrag rechtzeitig gelesen hat, sollte keine Zeit verlieren und schnellstmöglich prüfen, ob er für die erste Instanz einen hinreichend qualifizierten Strafverteidiger an seiner Seite hat. Neben einschlägigen Tätigkeiten des Anwalts in der Vergangenheit, über die man sich heutzutage leicht im Internet informieren kann, bieten Fachanwaltstitel und Bewertungen auf Online-Portalen – etwa bei anwalt.de – eine gute Orientierung. Wer in einem entsprechenden Milieu unterwegs ist, kann häufig auch auf Tipps von Freunden und Bekannten zurückgreifen. Vorsicht ist hingegen geboten bei Tipps mit Mitgefangenen in der Untersuchungshaft: Es soll Rechtsanwälte geben, die ihren in Haft befindlichen Mandanten Einzahlungen auf das Anstaltskonto oder gar Schmugglerdienste als Provision für die Vermittlung lukrativer Mandate antragen.

Wer meint, derzeit nicht optimal verteidigt zu sein, sollte umgehend das Gespräch mit seinem Anwalt suchen und ggf. rechtzeitig einen Wechsel herbeiführen. Ist es hierfür bereits zu spät, besteht dennoch Hoffnung im Rechtsmittelverfahren: Strafverteidiger haben leider häufig mit vorangegangenen Fehlleistungen fachfremder Kollegen zu tun und wissen deshalb in vielen Fällen, wie grobe Verteidigungsfehler auch im Rechtsmittelverfahren noch behoben werden können. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Maik Bunzel berät Sie gern zu den Möglichkeiten im Einzelfall.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

Gern können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ihre Nachricht wird werktags in aller Regel binnen weniger Minuten gelesen.

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