Ich benötige einen Anwalt für die Revision

Wer in der Untersuchungshaft sitzt und mit einer Freiheitsstrafe aus der Hauptverhandlung zurückkehrt, dem raten andere Inhaftierte häufig, „unbedingt in Revision zu gehen“. Oft wird dann auch der passende Anwalt empfohlen – leider häufig allein aus Interesse an einer Vermittlerprovision, die zweifelhafte Rechtsanwälte für derlei Akquisetätigkeiten bezahlen. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, worauf es bei der Wahl des Anwalts für eine Revision im Strafrecht wirklich ankommt. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und betreibt eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in Berlin und Cottbus.

Was ist eine Revision?

Wichtig zu wissen ist zunächst: Die Revision ist keine „weitere Instanz“ wie eine Berufung. Es geht ausschließlich darum, das Urteil auf Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Fand das Verfahren in erster Instanz vor dem Amtsgericht statt, entscheidet über die Revision das Oberlandesgericht bzw. im Berlin das Kammergericht. Wurde erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Revision zuständig. Beim Revisionsgericht findet keine neue Verhandlung statt, bei der alles neu aufgerollt wird, neue Zeugen und andere Beweismittel vorgebracht werden können.

Wer der Meinung ist, dass der bisherige Anwalt zu wenig getan oder wichtige Verteidigungsansätze nicht genutzt hat, muss also zunächst eine erfolgreiche Revision führen, an deren Ende die Aufhebung des Urteils „mit den Feststellungen“ und Zurückverweisung steht. Erst dann wird die Sache neu verhandelt. Für das Erstellen der Revision benötigt der Verteidiger keine neuen (und bisher nicht in der nötigen prozessualen Form vorgetragenen) Tatsachen, sondern nur das Urteil, das Protokoll der Verhandlung und die Akten.

Welche Rügen gibt es in der Revision?

Die Revision ist ein streng formalisiertes Verfahren. Es gibt Sachrügen und Verfahrensrügen. Die Sachrügen beziehen sich – grob gesagt – auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts. Verfahrensrügen beziehen sich auf den prozessualen Ablauf. Verfahrensrügen müssen in der Hauptverhandlung fast ausnahmslos vorbereitet werden. Es muss zur richtigen Zeit die richtige prozessuale Erklärung abgegeben worden sein und Eingang in das Protokoll der Verhandlung gefunden haben. War in der Tatsacheninstanz ein Anwalt als Verteidiger tätig, der das prozessuale Instrumentarium nicht beherrschte und deshalb wichtige Erklärungen versäumt hat, sind Verfahrensrügen insoweit nicht mehr in zulässiger Form zu erheben – der für die Revision neu gewählte Verteidiger kann dies nicht mehr ändern und muss sein Glück daher in Sachrügen suchen.

Muss es für die Revision immer ein neuer Anwalt sein?

Wer in der Tatsacheninstanz einen guten Verteidiger hatte, der kann dennoch überlegen, in der Revision zu wechseln. Einige Verteidiger führen generell keine Revisionsverfahren in Sachen, in denen sie schon in der Instanz verteidigt haben – sie sind immer nur entweder in der Tatsacheninstanz oder in der Revision tätig, um die Revision mit „ungetrübtem“ Blick bearbeiten zu können. Andere Verteidiger sind ausschließlich in Revisionsverfahren tätig. Und wieder andere Verteidiger führen die Strafsache letztlich erfolgreich durch alle Instanzen.

Es lässt sich also festhalten: Wer in der Tatsacheninstanz unzufrieden mit seinem Anwalt war, sollte über einen Wechsel nachdenken. Wer im Großen und Ganzen zufrieden war aber dennoch seine Chancen verbessern will, sollte dies mit seinem Verteidiger besprechen. Seriöse Strafverteidiger kennen die Frage nach dem Für und Wider, die eigene Verteidigerleistung durch die Brille des Revisionsanwalts würdigen zu müssen. Auch werden Verteidiger, die „gut im Geschäft sind“, nicht allein aus finanziellen Gründen am Mandat in der Revision kleben.

Was kostet der Anwalt für die Revision?

Ein entscheidender Punkt für oder gegen einen Verteidigerwechsel in der Revisionsinstanz sind die Kosten. Ein Anwalt, der den Fall seit dem Ermittlungsverfahren kennt, muss sich für die Revision nicht erst von Grund auf neu in die Akten einarbeiten. Ein Anwalt, der in der Tatsacheninstanz verteidigt hat, ist mit dem voraussichtlichen Inhalt des Protokolls bereits vertraut – was umso stärker ins Gewicht fällt, je länger die Verhandlung dauerte: In Verfahren mit 10, 20 oder 100 Verhandlungstagen kann die Einarbeitung in Akten und Protokoll mehrere Tage oder gar Wochen dauern. Die Neubeauftragung eines Verteidigers in der Revisionsinstanz ist daher stets teurer, als am bisherigen Anwalt festzuhalten. Die Höhe der Kosten werden in aller Regel individuell vereinbart und variiert stark. Üblich sind Pauschalhonorare oder Stundensätze. Ein Pauschalhonorar wird der Verteidiger immer vom voraussichtlichen Aufwand abhängig machen. Ist dieser nur sehr schwer zu prognostizieren – etwa mangels hinreichender Informationen über den bisherigen Verfahrensgang – ist ein Stundensatz für Verteidiger und Mandant die fairere Variante. Stundensätze für im Strafrecht spezialisierte Anwälte mit entsprechender Berufspraxis und Qualifikation liegen zwischen 250 und 750 Euro. Pauschalhonorare liegen im vier- oder fünfstelligen Bereich.

Wird der Verteidiger aus der Vorinstanz auch in der Revision tätig, ist auch hier die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder Stundensatzes üblich. Durch die Vorbefassung des Anwalts wird der Preis in der Regel jedoch infolge geringeren Aufwandes niedriger. Zu beachten ist, dass der Verteidiger insoweit schon für seine Arbeit in der Tatsacheninstanz hinreichend vergütet worden sein muss. War der Verteidiger dort nur zu den Gebühren des Pflichtverteidigers tätig, ist dies nicht der Fall.

Im Ergebnis lässt sich festhalten: Wer blind einen vom Gericht zugewiesenen Pflichtverteidiger für die Tatsacheninstanz akzeptiert, zahlt nicht nur für den Verteidiger in der Revision drauf; er begibt sich mitunter auch der Chance auf eine effektive Verteidigung in der Instanz, die eine teure Revision vielleicht ganz entbehrlich gemacht hätte. Die Wahl des richtigen Verteidigers sollte also nicht erst bei der Revision erstmals durchdacht werden.

Kontakt

In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel aus Cottbus rund um die Uhr unter 0151 21 778 788. Die Kanzlei ist telefonisch montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter 0355 49 49 455-0 erreichbar.

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