Vertrauensgrundsatz bei Ärzten: Wann haftet die Zahnärztin für den Fehler des Anästhesisten?

30.09.2026

Vertrauensgrundsatz bei Ärzten: Wann haftet die Zahnärztin für den Fehler des Anästhesisten?

Ein junger Patient stirbt während einer Zahnsanierung unter Vollnarkose

Ein 18-Jähriger wird in einer Zahnarztpraxis unter Vollnarkose behandelt. Die geplante Behandlungsdauer beträgt sechs Stunden, hinzu kommt Zeit für Einleitung und Aufwachphase, sodass der gesamte Zeitraum auf rund acht Stunden veranschlagt wird. Der hinzugezogene Anästhesist arbeitet ohne EKG-Gerät, ohne Kapnometer zur Überwachung des Kohlendioxidgehalts in der Ausatemluft, ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit und ohne qualifiziertes Assistenzpersonal. Nach mehr als acht Stunden Behandlung verschlechtert sich der Zustand des Patienten dramatisch. Trotz Reanimationsversuchen stirbt er kurz vor 20 Uhr an einem Lungenödem.

Dieser Fall lag dem Bundesgerichtshof vor. Mit Urteil vom 13. August 2025, Aktenzeichen 5 StR 55/25, hat der 5. Strafsenat sowohl über die Verurteilung des Anästhesisten als auch über den Freispruch der Zahnärztin entschieden. Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen sich Ärzte bei arbeitsteiligem Vorgehen auf die Sorgfalt des anderen verlassen dürfen – und wann dieses Vertrauen seine Grenzen findet.

Was der BGH im Kern entschieden hat

Der Anästhesist wurde vom Landgericht Hamburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der BGH bestätigte diesen Schuldspruch. Das Gericht stellte fest, dass bereits die Einleitung der Vollnarkose unter den gegebenen Bedingungen eine rechtswidrige Körperverletzung darstellte, weil der Patient nicht darüber aufgeklärt worden war, dass die geplante Durchführung in mehrfacher Hinsicht von den medizinischen Mindeststandards abwich.

Entscheidend war dabei: Der Anästhesist wusste selbst, dass seine Ausstattung unzureichend war. Er hatte die fehlende Ausrüstung bewusst verschwiegen. Ohne diese Information konnte der Patient keine wirksame Einwilligung erteilen – eine Einwilligung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur auf eine lege artis, also fachgerecht durchgeführte Behandlung.

Die Zahnärztin hingegen hatte das Landgericht freigesprochen. Es war ihr zugute gehalten worden, dass sie auf die Sorgfalt des Anästhesisten habe vertrauen dürfen. Der BGH hob diesen Freispruch jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Begründung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Der Vertrauensgrundsatz im Strafrecht: Grundregel und ihre Grenzen

Im Strafrecht gilt bei arbeitsteiliger Zusammenarbeit der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Wer zusammen mit einem Kollegen oder einer Kollegin aus einem anderen Fachgebiet tätig wird, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser seinen Teil der Aufgabe korrekt und nach den Regeln des eigenen Fachgebiets erfüllt. Gegenseitige Überwachungspflichten würden dem Sinn einer spezialisierten Arbeitsteilung zuwiderlaufen.

Der Vertrauensgrundsatz ist jedoch kein Freifahrtschein. Er gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur so lange, wie es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Arbeit des anderen begründen. Sobald solche Zweifel für einen aufmerksamen Betrachter erkennbar sein müssen, setzt eine eigene Prüf- und Handlungspflicht ein.

Genau hier lag das Problem im vorliegenden Fall: Aus Sicht des BGH hätte die Zahnärztin Anlass gehabt, sich zu fragen, ob die Ausstattung des Anästhesisten für eine Narkose dieser außergewöhnlichen Dauer ausreichend ist. Die geplante Gesamtdauer von acht Stunden war von Anfang an bekannt und wurde intern als erörterungsbedürftig eingestuft. Selbst die Mutter des Patienten war eigenen Angaben zufolge besorgt und fragte beim Anästhesisten nach.

Warum die Dauer der Narkose rechtlich entscheidend war

Das Landgericht hatte bei seiner Bewertung teilweise auf die Verhältnisse bei einer Kurzzeitnarkose abgestellt und daraus geschlossen, dass die Zahnärztin nicht habe misstrauisch werden müssen. Der BGH sah das anders: Mit jeder Stunde, die eine Vollnarkose dauert, steigen die Anforderungen an den Anästhesisten und damit auch die Bedeutung technischer Sicherheitsausrüstung und personeller Unterstützung.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Prognose über den Umfang der Zahnbehandlung auf einer vorläufigen Grundlage beruhte. Der Patient hatte bei der Voruntersuchung eine eingehende Inspektion mit Instrumenten verweigert. Dass sich der tatsächliche Aufwand als größer herausstellen würde, war daher nicht ausgeschlossen. Tatsächlich dauerte die Behandlung am Ende über neun Stunden. Auch dieser Aspekt hätte nach Ansicht des BGH in die Bewertung einfließen müssen.

Hinzu kam, dass nach Feststellung eines deutlich größeren Behandlungsbedarfs während der laufenden Narkose unklar blieb, ob und wann die Zahnärztin den Anästhesisten über die zeitliche Verlängerung informiert hatte. Auch diese Frage der Kommunikation und Koordination zwischen beiden behandelnden Ärzten hätte das Landgericht erörtern müssen.

Unwirksame Einwilligung und die Folgen für das Strafrecht

Ein zentrales Thema des Urteils ist die Frage, wann eine ärztliche Behandlung von einer wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Der BGH bekräftigt, dass eine Einwilligung voraussetzt, dass der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Risiken und mögliche Alternativen informiert wurde. Er muss ein zutreffendes Bild von der Schwere des Eingriffs erhalten haben.

Wenn ein Arzt plant, von medizinischen Mindeststandards abzuweichen, muss er den Patienten darüber aufklären, dass damit zusätzliche Risiken verbunden sind. Tut er das nicht, bezieht sich die Einwilligung des Patienten nur auf eine fachgerecht durchgeführte Behandlung – und diese liegt dann nicht vor. Körperverletzungsvorsatz kann daraus resultieren, wenn der Arzt die Abweichung vom Standard kennt und sie bewusst verschweigt.

Der BGH prüfte in diesem Zusammenhang auch, ob der Patient möglicherweise auch bei vollständiger Aufklärung eingewilligt hätte, die sogenannte hypothetische Einwilligung. Das Gericht verneinte dies: Es sei eine rein theoretische Annahme, dass ein Patient, der jahrelang aus Angst trotz ständiger Zahnschmerzen keinen Zahnarzt aufgesucht hatte, einem Eingriff unter bewusst unterschrittenen Sicherheitsstandards zugestimmt hätte.

Typische Irrtümer bei Ärzten und Patienten

Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass ein Patient durch bloße Unterschrift unter ein Aufklärungsformular rechtswirksam in alle Risiken eines Eingriffs eingewilligt hat. Das ist falsch. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die wesentlichen Umstände des Eingriffs zu verstehen und zu beurteilen – einschließlich etwaiger Abweichungen von üblichen Standards.

Ein weiterer Irrtum betrifft den Vertrauensgrundsatz. Manche Ärzte gehen davon aus, dass sie für das Fehlverhalten eines Kollegen, mit dem sie zusammenarbeiten, grundsätzlich nicht einstehen müssen. Das stimmt nur bedingt. Wenn erkennbare Umstände den Verdacht nahelegen, dass der Kollege seiner Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachkommt, entsteht eine eigene Pflicht zum Nachfragen oder Eingreifen. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Fahrlässigkeit.

Für Patienten und Angehörige gilt umgekehrt: Das Erleben einer langen oder komplizierten Behandlung mit anschließenden Komplikationen ist nicht zwangsläufig ein Hinweis auf Strafbarkeit. Gleichwohl sollte bei ernstem Verdacht auf Behandlungsfehler oder unzureichende Aufklärung frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.

Was das für Betroffene konkret bedeutet

Wenn Sie oder ein Angehöriger im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff zu Schaden gekommen sind, ist zunächst zu klären, ob alle an der Behandlung beteiligten Personen ihrer jeweiligen Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Der vorliegende BGH-Fall zeigt, dass auch derjenige, der nicht unmittelbar handelt, sondern organisiert oder beauftragt, strafrechtlich in die Pflicht genommen werden kann.

Wenn Sie selbst als Arzt oder Ärztin mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, das im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler oder einer angeblich mangelhaften Aufklärung steht, sollten Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, bevor Sie anwaltlichen Rat erhalten haben. Das gilt auch dann, wenn Sie überzeugt sind, alles richtig gemacht zu haben. Gerade in medizinstrafrechtlichen Verfahren sind die rechtlichen Zusammenhänge komplex, und vorschnelle Einlassungen können die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken.

Gleiches gilt für Beschuldigte im Bereich des Medizinstrafrechts allgemein: Der Fall zeigt, dass der BGH die Frage der Verantwortungsverteilung zwischen mehreren Beteiligten sorgfältig prüft. Nicht selten werden Freisprüche der Vorinstanz aufgehoben und Verfahren neu aufgerollt. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist daher unverzichtbar.

Frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt Ihre Rechte

Verfahren im Bereich des Medizinstrafrechts gehören zu den anspruchsvollsten Konstellationen des Strafrechts. Sie verbinden komplexe strafrechtliche Dogmatik mit medizinischen Sachfragen und erfordern Erfahrung sowohl im Umgang mit Sachverständigen als auch in der Bewertung ärztlicher Standards. Die Frage, ob der Vertrauensgrundsatz greift, ob eine Einwilligung wirksam war oder ob ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verfügt über Erfahrung aus mehreren tausend Strafverfahren. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Mandanten bundesweit. Wenn Sie Fragen zu einem laufenden medizinstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten haben, nutzen Sie das Kontaktformular auf strafverteidiger-cottbus.de für eine erste Kontaktaufnahme.